Allgemeine Geschäftsbedingungen der HiperScan GmbH

1.          Allgemeines
1.1            Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die Rechte und Pflichten für Bestellungen im Webshop und Lieferungen von Sachen (z. B. Produkte, Geräte, Gesamtsysteme, Dienstleistungen; nachfolgend: „Liefergegenstände“) der HiperScan GmbH, Weißeritzstraße 3, 01067 Dresden, Deutschland (Amtsgericht Dresden, HRB 24683) (nachfolgend „HiperScan“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend: „Kunde“).
1.2            Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der Auftragsbestätigung und diesen AGB gehen die Bestimmungen der Auftragsbestätigung gemäß § 305b BGB vor. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch HiperScan. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, gelten für die Rechtsbeziehungen zum Kunden ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
 
2.               Vertragsschluss
2.1            Die Angebote von HiperScan in diesem Webshop stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei HiperScan Liefergegenstände zu bestellen. Durch die Bestellung der gewünschten Liefergegenstände per Internet, Telefon oder E-Mail gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages mit HiperScan ab. Bei Bestellung über den Webshop gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über den betreffenden Liefergegenstand ab, sobald er alle verlangten Angaben eingetragen und im letzten Schritt (Check-Out) den Button „kaufen“ angeklickt hat.
2.2            Etwaige Eingabefehler kann der Kunde vor Abgabe der Bestellung im letzten Schritt des Bestellprozesses (Check-Out) erkennen und mit Hilfe der Lösch- und Änderungsfunktion vor Absendung der Bestellung jederzeit korrigieren.
2.3            HiperScan versendet unverzüglich nach Eingang eines Angebotes eine Bestätigung über den Inhalt des Angebotes per E-Mail, welche allerdings noch keine Annahme des Kaufvertrages ist.
2.4            HiperScan ist berechtigt, das Angebot des Kunden durch Übersendung einer Auftragsbestätigung an den Kunden anzunehmen. Mit Zugang der Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande. Die Auftragsbestätigung wird per E-Mail übermittelt. Über Liefergegenstände, die nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande.
 
3.               Angebotsunterlagen
3.1            Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Leistungsangaben in Prospekten, Kostenvoranschlägen, Datenblättern und in diesem Webshop etc. (nachfolgend „Angebotsunterlagen“) betreffend die Liefergegenstände sind keine Garantien im Sinne des § 443 BGB, sondern Leistungsbeschreibungen. Abweichungen, die durch eingetretenen technischen Fortschritt oder veränderte gesetzliche Maßgaben begründet sind und die Nutzbarkeit der Liefergegenstände für den Kunden nur unerheblich einschränken, behält sich HiperScan auch nach Bestätigung des Auftrags vor. HiperScan verpflichtet sich, den Kunden nach Bekanntwerden solcher Abweichungen über diese zu informieren.
3.2                  Der Kunde ist nicht berechtigt, Angebotsunterlagen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von HiperScan zu reproduzieren, zu kopieren, Dritten zur Verfügung zu stellen oder anderweitig weiterzugeben oder diese Unterlagen in einer Weise zu verwenden, die den Interessen von HiperScan zuwiderläuft. HiperScan behält sich Eigentums- und Urheberrechte an den Angebotsunterlagen ausdrücklich vor.   
 
4.               Widerruf
4.1            Der Webshop von HiperScan richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Zwischen Unternehmern kommt das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nicht zur Anwendung. Ein Widerruf von durch HiperScan bestätigten Käufen ist deshalb nicht möglich.
4.2            Ein Angebotswiderruf des Kunden muss HiperScan daher vor Abgabe der Auftragsbestätigung durch HiperScan zugehen.
4.3            Eine Rückgabe verkaufter mangelfreier Ware ist nur mit ausdrücklicher, vorheriger und schriftlicher Zustimmung von HiperScan zulässig. Soweit nicht anders vereinbart, nimmt HiperScan nur frachtfrei zurück und erteilt eine Gutschrift in Höhe des vom Käufer gezahlten Kaufpreises abzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr.
4.4            Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware hat HiperScan einen Entschädigungsanspruch auf 15 % des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch Euro (€) 10,-.
 
5.               Preise
5.1            Die Preise verstehen sich netto ab Werk. Die Lieferung erfolgt zu den jeweils ausgewiesenen Verpackungs- und Versandkosten. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands trägt der Kunde die anfallenden Speditionskosten.
5.2            Sofern ein Mengenrabatt gewährt wird, bezieht sich dieser auf die geschlossene Abnahme einer Bestellung an eine einzige Empfängeradresse, nur in Ausnahmefällen an verschiedene Empfängeradressen. Bei Abrufaufträgen werden die am Tage der Lieferung geltenden Preise berechnet, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
5.3            Die Preise verstehen sich in Euro (€) zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe, soweit eine solche anfällt. Hinzu kommen sämtliche Steuern, Zölle oder Abgaben, die gegebenenfalls auch nach den Bestimmungen eines anderen Rechts als des nach diesen AGB anwendbaren Rechts erhoben werden. Einweg- bzw. Transportverpackung ist im Preis inbegriffen und wird im Falle einer Rücksendung nicht gutgeschrieben. Soweit kein bestimmter Versandweg oder eine bestimmte Versandart vereinbart worden ist, ist HiperScan berechtigt, die kostengünstigste Lösung zu wählen. Kosten für vom Kunden gewünschte Spezialverpackung werden gesondert berechnet.
5.4                  Die Liefergegenstände werden von HiperScan auf Wunsch gegen Transportschäden versichert. Die Kosten für die Transportversicherung trägt der Kunde.
 
6.               Lieferung
6.1            Die Lieferung erfolgt stets ab Werk.
6.2            HiperScan ist zur Teilleistung berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
6.3            Die Fristen gelten bei Erfüllung der HiperScan obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe der gemäß Ziffer 5.1 anwendbaren Incoterms als eingehalten.
6.4            Im Falle höherer Gewalt sind Lieferfristen für die Dauer der höheren Gewalt gehemmt und laufen erst nach Ablauf einer angemessenen Wiederanlauffrist, die mindestens 14 Tage beträgt, nach Beendigung der höheren Gewalt weiter.
6.5            Höhere Gewalt im Sinne der Ziffer 6.4 sind insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Pandemie, Aussperrung oder andere unvorhergesehene Ereignisse, auf deren Eintritt HiperScan keinen Einfluss hat. Zu Fällen höherer Gewalt gehören auch alle hoheitlichen Verfügungen, wie das Nichterteilen einer notwendigen behördlichen Genehmigung trotz ordnungsgemäßer Antragstellung, Transportbeschränkungen und Beschränkungen des Energieverbrauchs, aber auch allgemeiner Mangel an Rohstoffen und Versorgungsgütern, sowie sonstige Gründe wie die Nicht- oder Spätbelieferung durch Lieferanten, die HiperScan nicht zu vertreten hat.
6.6            HiperScan ist berechtigt, die bestellte Ware auf Kosten des Kunden bei sich oder einem Dritten einzulagern, wenn der Kunde den Zeitpunkt der Lieferung nach hinten verschiebt oder die bereitgestellte Ware nach Meldung der Bereitstellung nicht abholt.
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7.               Installation von Geräten
7.1            HiperScan übernimmt auf Anfrage des Kunden die Installation von durch HiperScan gelieferten Geräten an einen vom Kunden definierten Bestimmungsort. Auf Anfrage übernimmt HiperScan die Installation der Geräte an mehr als einem vom Kunden definierten Bestimmungsorten gegen separate Berechnung. Hierzu wird eine eigene vertragliche Vereinbarung zwischen HiperScan und dem Kunden getroffen. Die Installationskosten trägt der Kunde.
7.2            Der Kunde ist für die Positionierung des Geräts oder anderer zu installierender Produkte am künftigen Betriebsstandort verantwortlich und sorgt dafür, dass für HiperScan oder ein durch HiperScan beauftragten Dritten die Installation möglich ist.
 
8.               Gefahrübergang
8.1            Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald HiperScan die Liefergegenstände gegenüber dem Kunden als bereitgestellt und abzuholend gemeldet oder an den von HiperScan ausgewählten Spediteur übergeben hat.
8.2            Wird die Lieferung durch die HiperScan selbst durchgeführt, so geht die Gefahr mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden auf diesen über.
8.3            Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
9.               Zahlung und Zahlungsverzug
9.1            Rechnungen der HiperScan sind zahlbar innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungseingang rein netto, ohne Abzug, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne Mahnung in Zahlungsverzug.
9.2            Für Sepa-Lastschriftenmandate: Sollten Lastschriften wegen fehlender Kontodeckung oder aufgrund fehlender Angaben nicht eingelöst werden, trägt der Kunde die Kosten und Gebühren der Rückbuchung.
9.3            Bei Zahlungsverzug behält sich HiperScan das Recht vor, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu berechnen.
9.4            Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher, kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung in Zahlungsverzug.
9.5            HiperScan behält sich, im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden, die Geltendmachung einer Verzugskostenpauschale in Höhe von Euro (€) 40,- vor.
9.6            Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder hat er seine Zahlung eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichkommen, ist
HiperScan berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder die Lieferung einzustellen.
9.7            Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder bezüglich solchen Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.8            Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen wird ausgeschlossen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Forderungen zu, die aus demselben Vertrag wie die jeweilige Gegenforderung von HiperScan herrühren.
 
10.            Verzug
10.1          Der Kunde hat ein Rücktrittsrecht aus Leistungsverzug nach fruchtlosem Ablauf einer durch den Kunden zu setzenden Frist von mindestens drei (3) Wochen zur Erfüllung unter Leistungsablehnungsandrohung.
10.2          Ansprüche aus Verzug verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten ab Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden.
10.3          Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Verzug.
 
11.            Eigentumsvorbehalt
11.1          HiperScan behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HiperScan nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch HiperScan liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde HiperScan unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
11.2          Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt HiperScan jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von HiperScan, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich HiperScan, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann HiperScan verlangen, dass der Kunde HiperScan abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
11.3          Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für HiperScan vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, HiperScan nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt HiperScan das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
11.4          Wird der Liefergegenstand mit anderen, HiperScan nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt HiperScan das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sachen des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde HiperScan anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für HiperScan.
11.5          HiperScan verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
 
12.            Haftung für Sachmängel
12.1          Sofern Liefergegenstände einen Sachmangel aufweisen, werden sie nach Wahl von HiperScan unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht (nachfolgend: „Nacherfüllung“), sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziffer. 8.1 und 8.2 vorlag.
12.2          Sachmängelansprüche des Kunden verjähren nach zwei (2) Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziffer 8.1 und 8.2.
12.3          Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung auf Sachmängel zu untersuchen. Ein Sachmangel ist gegenüber HiperScan unverzüglich schriftlich und unter Beschreibung des Sachmangels anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gelten die Liefergegenstände als genehmigt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel nicht erkennbar war.
12.4          Zeigt sich ein nicht erkennbarer Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung erfolgen, andernfalls gelten die Liefergegenstände als genehmigt.
12.5          Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist HiperScan berechtigt, die ihr durch die Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
12.6          HiperScan ist stets Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
12.7          Sachmängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang entstehen (z. B. infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Verarbeitung) oder bei natürlicher Abnutzung der Sachen.
                  Darüber hinaus kann der Kunde auch keine Sachmängelansprüche für Schäden geltend machen, soweit diese auf Grund besonderer äußerer - wie z. B. chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer - Einflüsse nach Gefahrübergang entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
                  Werden vom Kunden oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor­genommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche gegenüber HiperScan.
12.8          Zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlicher Aufwendungen – insbesondere Transport‑, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – trägt HiperScan nur insoweit, als die gelieferte Sache nicht entgegen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist. Sofern die Sache nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, trägt HiperScan nur diejenigen Aufwendungen, die entstanden wären, wenn der Kunde diese Verbringung unterlassen hätte; die darüber hinaus gehenden, durch die Verbringung verursachten Kosten der Nacherfüllung trägt in diesem Fall der Kunde. Etwaige entstehende Kosten für Demontage und Montage einer Sache und die Kosten der Übersendung an HiperScan trägt der Kunde.
 
13.            Haftung für Rechtsmängel / Verletzung gewerblicher Schutzrechte
13.1          HiperScan ist verpflichtet die Liefergegenstände lediglich im Land des Lieferortes frei von Rechtsmängeln, insbesondere gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend zusammen: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von HiperScan erbrachte, vertragsgemäß genutzte Liefergegenstände gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet HiperScan gegenüber dem Kunden wie folgt:
                  (i)        HiperScan wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die betreffenden Liefergegenstände entweder ein Nutzungsrecht für den Kunden erwirken und diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder diese gegen rechtsmangelfreie Liefergegenstände austauschen.
                  (ii)       Ist dies HiperScan nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte sowie Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 14 zu.
                  Die vorstehend genannten Verpflichtungen von HiperScan bestehen nur, soweit der Kunde HiperScan über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und HiperScan alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Liefergegenstände wegen der Erhebung von Ansprüchen durch Dritte ein, hat er – etwa durch ausdrücklichen Hinweis an den Dritten – sicherzustellen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
13.2          Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat.
13.3          Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch eine von HiperScan nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Liefergegenstände vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von HiperScan gelieferten Produkten eingesetzt werden.
 
14.            Haftung
14.1          HiperScan haftet nur für Schäden, deren Schadensursache auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruht. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, auf deren Einhaltung der Kunde daher vertraut und auch vertrauen darf und/oder Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Bei Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
14.2          Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit HiperScan ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat. Darüber hinaus bleibt die Haftung gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlich zwingenden produkthaftungsrechtlichen Vorschriften unberührt.
 
15.            Anwendbares Recht / Gerichtsstand
15.1          Für die vertraglichen Beziehungen zwischen HiperScan und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Regelungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
15.2          Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist deutsch.
15.3          Der Vertragstext einschließlich der Bestellung des Kunden wird von HiperScan gespeichert und wird dem Kunden zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail zugesandt.
15.3          Bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten wird Dresden als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.